Von privat an privat - Keine Garantie / Gewährleistung.
Hier findet die alte Regel: "Gekauft wie gesehen" Anwendung und ist auch juristisch gültig und durchsetzbar.
Von privat an Gewerbe (auch jenseits der KFZ-Branche) - Keine Garantie / Gewährleistung.
Sind jedoch Gewerbetreibender (auch außerhalb der KFZ-Branche!), und verkaufen Ihr Fahrzeug an eine Privatperson sind Sie in jedem
Fall verpflichtet, Garantie / Gewährleistung zu geben!
(das ist auch der Grund, weshalb bei vielen Inseraten von KFZ-Händlern zu lesen ist: "Verkauf nur an Gewerbe / Export.")
Oben erwähnter Passus ("Gekauft wie gesehen") findet selbst mit Einverständnis des Käufers keine
juristische Gültigkeit!
In diesem Fall gilt automatisch eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Diese kann jedoch
mit Einverständnis des Käufers auf 1 Jahr reduziert werden. Dies muß jedoch
in jedem Fall im Kaufvertrag festgehalten werden!
Wird ein Fahrzeug von einem Gewerbetreibenden an einen anderen Gewerbetreibenden verkauft, entfällt die Garantie / Gewährleistung! Wenn Sie also als Gewerbetreibender ein Fahrzeug (egal ob PKW oder Nutzfahrzeug, wie Transporter, Geländewagen usw.) an eine Privatperson verkaufen, gehen Sie in jedem Fall ein Risiko ein!
Betroffen von der Sachmängelhaftung sind in jedem Fall Motor und Getriebe sowie sämtliche Teile, die nicht als Verschleißteile (wie z.B. Bremsen o. Kupplung) betrachtet werden.
Es sollte noch angemerkt werden, dass unabhängig einer nicht vorhandenen Gewährleistungspflicht dennoch
die Gesetze bzgl. "arglistiger Täuschung" Anwendung finden!
Auch sind Sie selbst als Privatperson haftbar für beispielsweise verschwiegene (oder auch nicht bekannte)
frühere Unfallschäden oder Manipulation der Laufleistunganzeige (Tacho).
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